|
Thorsten Radermacher im Januar 1999
Abteilungsberricht: "Die Vertriebsbuchhaltung"
Die Aufgaben der Vertriebsbuchhaltung
Bestimmte Hauptbuchkonten (z.B. Forderungen, Verbindlichkeiten, Löhne
und Gehälter usw.) bedürfen einer näheren Erläuterung,
die in der sogenannten Nebenbuchhaltung erfaßt werden. Aus den Sachkonten
des Hauptbuches kann man beispielsweise nicht ersehen, wie hoch die Forderungen
bzw. Verbindlichkeiten gegenüber einem einzelnen Kunden sind. Deshalb
ist es unerläßlich, für jeden Kunden ein eigenes Personenkonto
anzulegen, auf dem der gesamte Geschäftssverkehr zwischen Verlag
und Leser festgehalten wird und das darüber hinaus dazu dient, die
Zahlungen zu überwachen. So kann vermieden werden, daß sich
bei einem Kunden unbemerkt große Außenstände ansammeln.
Die ordnungsgemäße Erfassung von Belastungen, Zahlungseingängen
und Gutschriften auf den Debitorenkonten ist eine der wesentlichen Aufgaben
der Vertriebsbuchhaltung. Darüber hinaus ist sie für den Bereich
der Botenlohnabrechung verantwortlich. Man spricht hierbei von der Kontokorrentbuchhaltung.
Die Vertriebsbuchhaltung gliedert sich in folgende Bereiche:
1. Lastschrifteinzugsverfahren
2. Rechnungsstücke
3. Einzelverkauf
4. Botenlohnabrechnung
5. Geldverkehr
I. Die Vertriebsbuchhaltung/ LEV
Im LEV- Bereich der Vertriebsbuchhaltung werden verschiedene Kontenbereiche
verwaltet. Es handelt sich hierbei im einzelnen um:
Kontenbereich 41 (auch D30- Stücke) = Befristete Dauerzahler
Kontenbereich 42 (L01- Stücke) = Lastschrifteinzugsverfahren
Kontenbereich 43 (D01- Stücke) = Dauerzahler
Kontenbereich 53 (E09- Stücke) = Geschäftsstellenzahler
I. Befristete Dauerzahler
Unter den befristeten Dauerzahlern verstehen wir Abos, die schon bei
der Auftragserteilung für einen bestimmten Zeitraum befristet wurden
und deren Berechnung im voraus erfolgt. Dies kommt insbesondere bei Geschenkabos
vor.
Diese Zahlart wird es bald nicht mehr geben. Die restlichen Abos, die
noch in dem Kontenbereich geführt werden, laufen demnächst aus.
II. Das Lastschrifteinzugsverfahren
Ein Großteil der Kunden nimmt heute das Lastschrifteinzugsverfahren
in Anspruch. Hierbei erteilt der Abonnent dem Verlag eine Einzugsermächtigung,
die diesen dazu berechtigt, in einem bestimmten Zahlungsrhythmus (jährlich,
halbjährlich, vierteljährlich, monatlich), die Bezugsgebühren
vom Konto des Lesers abzubuchen.
Das Lastschrifteinzugsverfahren bietet sowohl dem Verlag als auch dem
Leser entscheidende Vorteile. Bei den Verlagen ist diese Zahlart besonders
beliebt, weil die Bezugsgebühren pünktlich zum Anfang einer
Zahlungsperiode eingehen. Es entstehen darüber hinaus sehr viel geringere
Verwaltungskosten als beispielsweise bei der Zusendung von Rechnungen
oder Daueraufträgen. Bei Bezugspreiserhöhungen ist der Verlag
nicht wie bei Daueraufträgen darauf angewiesen, daß der Kunde
persönlich bei seiner Bank den Abbuchungsbetrag erhöht.
Für den Leser andererseits ist es die kostengünstigste Art,
sein Abonnement zu bezahlen, da die Verlage ihm Preisnachlässe in
Form von Skonti gewähren, wenn er sich für das Lastschrifteinzugsverfahren
entscheidet. Außerdem ist es als besonders unkompliziertes Zahlungsverfahren
bei den Kunden beliebt.
III. Dauerzahler
Im Kontenbereich 43 werden die Abonnements geführt, die durch einen
Dauerauftrag bezahlt werden. Das bedeutet, daß der Kunde seiner
Bank den Auftrag erteilt, in einem bestimmten Zahlungsrhythmus einen gleich
bleibenden Betrag an den Verlag zu überweisen.
Es entstehen hierbei erheblich höhere Verwaltungskosten im Vergleich
zum Lastschrifteinzugsverfahren. Bei Bezugspreiserhöhungen kommt
es außerdem häufig vor, daß Kunden vergessen, den Betrag
dementsprechend zu erhöhen, so daß es daraufhin oft zu Differenzen
kommt.
IV. Geschäftsstellenzahler
Kunden, die ihre Abogebühren gerne persönlich in ihrer Geschäftsstelle
einzahlen, werden im Kontenbereich 53 geführt.
Die Bedeutung der Differenzenlisten
Eine der wesentlichen Aufgaben der Vertriebsbuchhaltung/ LEV ist es, die
Zahlungseingänge für die oben aufgeführten Kontenbereiche
zu überwachen. Sie dient als direkter Ansprechpartner für den
Abonnenten, wenn er Fragen zu einer Abbuchung hat. Die Kontenführer
bedienen sich dabei neben dem EVITA- System noch verschiedener EDV- Listen,
die zu Beginn eines Monats erstellt werden.
Die sogenannten Differenzenlisten gehören zu den wichtigsten Handwerkzeugen
des Kontoführers. Sie werden von der EDV für die Kontenbereiche
41, 43 und 53 erstellt und werden in einer Plus- und einer Minusversion
an die VBU weitergeleitet. In der Plus-Liste sind die Abonnenten nach
Geschäftsstellen geordnet mit ihren aktuellen Guthaben aufgeführt.
Die Minus-Liste stellt in der gleichen Weise die jeweiligen Außenstände
dar. Darüber hinaus enthalten die Differenzenlisten eine weitere
Aufstellung, in der das gesamte Konto des Abonnenten dargestellt wird,
so daß die einzelnen Buchungen detailiert nachvollzogen werden können.
Zur besseren Übersicht werden in den Differenzenlisten regelmäßig
Eintragungen vorgenommen. Wechselt ein Kunde beispielsweise den Kontenbereich,
da er von der Einzahlung in der Geschäftsstelle auf einen Dauerauftrag
umsteigt, wird die daraufhin veranlasste Umbuchung in beiden betreffenden
Listen vermerkt.
Als weiteres wichtiges Hilfsmittel dient der Vetriebsbuchhaltung die
Aussetzerliste, in der die gesamten aktuellen Aussetzer mit Aussetzerzeiträumen
und Gutschriftsbeträgen nach Geschäftsstellen geordnet aufgelistet
sind.
Darüber hinaus erstellt die EDV zu jedem Mahngang ein Mahnjournal,
in dem wiederum nach Geschäftsstellen geordnet die Abonnenten aufgelistet
sind, die eine Mahnung erhalten haben. Hier kann man ebenfalls den Mahnstand
ablesen.
Der Ablauf des Mahnverfahrens
Regelmäßig werden für die Kontenbereiche 43 und 53 Mahngänge
durchgeführt. Kunden, die mit ihren Zahlungen im Rückstand liegen,
werden durch Mahnungen über diese Außenstände informiert
und gleichzeitig dazu aufgefordert, die Differenzen zu begleichen. Die
Mahnungen werden in der EDV anhand der Eingaben in EVITA erstellt und
an die Vertriebsbuchhaltung weitergeleitet.
Hier werden die Mahnungen zunächst auf ihre Richtigkeit hin überprüft.
Daraufhin wird gezählt, wieviele Mahnungen welcher Art pro Geschäftsstelle
angefallen sind. Man unterscheidet in erste, zweite und dritte Mahnung,
der dann eine Zahlungsbefehl- Androhung folgt. Die Ergebnisse werden in
einer Statistik festgehalten, die an die Vertriebsverwaltung sowie die
Revision weitergeleitet wird.
Da es sich bei den Mahnungen häufig nur um kleine Beträge handelt,
die beispielsweise durch eine Bezugspreiserhöhung entstanden sein
können, werden die Mahnungen zunächst an die zuständigen
Geschäftsstellen geschickt, die dann entscheiden, ob diese an die
Kunden weitergeleitet werden.
Mit der dritten Mahnung kann das Abo gegebenenfalls von der Vertriebsverwaltung
auf Boteninkasso (E01- Stück) umgestellt werden. Zu dieser Maßnahme
wird allerdings erst dann gegriffen, wenn die Außenstände bereits
zwei Monatsgebühren überschreiten. Die Bezugsgebühren werden
dann für einen bestimmten Zeitraum von einem Inkassoboten an der
Haustür abgeholt. Zeigt der Abonnent daraufhin die Bereitschaft,
seine Bezugsgebühren zukünftig regelmäßig zu zahlen,
kann das Abo wieder umgestellt werden.
Zahlt der Kunde aufgrund der dritten Mahnung immer noch nicht, so kommt
es zur sogenannten Zahlungsbefehl- Androhung. Diese wird in der Vertriebsbuchhaltung
eingehend auf ihre Richtigkeit überprüft. Handelt es sich bei
den Außenständen um Minderbeträge, so wird dem Kunden
die Zahlungsbefehl- Androhung nicht zugestellt. Hat er bis zum nächsten
Mahngang seine Außenstände noch nicht beglichen, wird für
ihn erneut eine erste Mahnung erstellt. Weist das Formular jedoch einen
höheren Betrag aus, so wird dieser auf das Revierkonto der jeweiligen
Geschäftsstelle umgebucht (Kontenbereich 40). Das Abo wird dann von
der Vertriebsverwaltung eingestellt.
Als letzten Schritt wird man versuchen, die ausstehenden Forderungen
über ein Inkasso- Institut einzutreiben. Bevor zu dieser Lösung
gegriffen wird, hat der Vertriebs- Außendienst bereits eingehende
Gespräche mit dem Abonnenten geführt. Sollte sich hierbei herausstellen,
daß der Kunde dauerhaft zahlungsunfähig ist, da er beispielsweise
arbeitslos geworden ist, wird die Zeitungsgruppe WAZ die Forderungen gegenüber
dem Kunden fallen lassen und den ausstehenden Betrag ausbuchen. Man würde
durch ein weiteres Vorgehen den Verdacht vermeintlicher Rücksichtslosigkeit
und einen erheblichen Imageverlust riskieren.
Die Bearbeitung von Widersprüchen
Innerhalb einer sechswöchigen Frist kann der Kunde einer Lastschrift
widersprechen. Der Betrag wird dann wieder vom Konto der VBU abgebucht.
Zusätzlich belastet uns die Bank mit Gebühren (etwa 8 DM). In
der Regel wird das Abo daraufhin automatisch von der EDV auf N12 (Boteninkasso)
umgestellt.
Allerdings gibt es Ausnahmefälle, in denen eine manuelle Umstellung
nötig ist. Diese werden auf einer Fehlerliste aufgeführt. Abos
müssen manuell umgestellt werden, wenn der von der Bank übertragene
Datensatz einen Fehler aufweist (z.B. Kontenänderung oder fehlende
Abonummer). Dieser Fehler muß zunächst in der VBU am PC korrigiert
werden.
Ist das Abo auf N12 gestellt, wird automatisch in der EDV eine Inkasso-Quittung
ausgedruckt, durch die der Inkassobote informiert wird, welchen Betrag
er beim Kunden kassieren muß. Ab jetzt wird der Bote monatlich beim
Kunden Bezugsgebühren kassieren, solange dieser uns nicht entweder
eine neue Einzugsermächtigung erteilt oder uns mitteilt, daß
er ab jetzt per Rechnung oder in der Geschäftsstelle bezahlen möchte.
Bearbeitung von Rückzahlungen
Für Abbucher-Kunden, die ihr Abo gekündigt haben, aber schon
für einen gewissen Zeitraum im voraus belastet wurden, werden in
der Vertriebsbuchhaltung/ LEV regelmäßig Rückzahlungen
durchgeführt. Die zuviel gezahlten Abogebühren werden dem Kunden
gutgeschrieben.
Die Geschäftsstellen schicken der VBU EVITA-Hardcopys des eingestellten
Abos mit der Bitte, eine Gutschrift für zuviel gezahlte Abogebühren
zu erstellen. Die VBU prüft daraufhin, für welchen Zeitraum
der Kunde eine Gutschrift erhält. Es muß dabei darauf geachtet
werden, ob der Abonnent zuletzt vor oder nach einer Bezugspreiserhöhung
belastet worden ist. Außerdem müssen der Zahlungsmodus und
die damit verbundenen Skonti in der Berechnung berücksichtigt werden.
Wird ein Abo innerhalb eines laufenden Monats eingestellt, so werden die
Bezugsgebühren ab dem Datum der Einstellung rückvergütet.
Wir gehen dabei von durchschnittlich 25 Liefertagen pro Monat aus. Obwohl
der Oktober beispielsweise 27 Liefertage hat, werden nur 25 Tage gutgeschrieben.
Die errechneten Gutschriftsbeträge werden auf dem jeweiligen Hardcopy
vermerkt. Sind alle Rückzahlungen berechnet, so können sie in
EVITA gebucht werden. Danach wird in der EDV eine Vorabstimmung angefordert.
Hier sind alle eingegebenen Rückzahlungen nach Belegnummern geordnet
(Belegart 8036= Rückzahlung). Es wird überprüft, ob alle
Gutschriften ordnungsgemäß erfaßt wurden. Hierzu werden
die auf den Hardcopys vermerkten Beträge addiert. Sie müssen
mit der Summe auf der Vorabstimmung übereinstimmen. Ist die Vorabstimmung
korrekt, kann in der EDV die endgültige Auflistung der Rückzahlungen
erstellt werden.
Manuelle Einzüge
Erteilt uns ein Kunde eine Einzugsermächtigung, nimmt er an, daß
wir die Abogebühren ab sofort automatisch von seinem Konto einziehen.
Für die datenmäßige Erfassung des Lastschrifteinzuges
benötigen wir jedoch eine Anlaufzeit von etwa vier Wochen. Während
dieser Zeit können wir die Bezugsgebühren manuell über
das Bankprogramm "Peceflux" abbuchen.
Die Daten des Kunden (Name, Bankleitzahl, Kontonummer und Abbuchungsbetrag)
werden eingegeben. Über das hausinterne Netzwerk holt sich die Hauptkasse
die hierdurch erstellte Datei nun auf ihren PC und leitet sie online an
die zuständigen Banken weiter.
Die Bearbeitung von Buchungsbelegen
Richtigkeit und Vollständigkeit von Buchungen lassen sich nur anhand
entsprechender Belege nachweisen. Gemäß den "Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung" (GoB) müssen deshalb
sämtliche Buchungen jederzeit anhand von Buchungsbelegen nachprüfbar
sein.
Die Buchführung gilt erst dann als ordnungsgemäß, wenn
sie so beschaffen ist, daß sie einem sachverständigen Dritten
in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle
und die Lage des Unternehmens geben kann (§ 238 HGB). Deshalb gilt
als Grundsatz für die Arbeit in der Buchhaltung: Keine Buchung ohne
Beleg.
Man unterscheidet in Eigenbelege, die im Unternehmen selbst erstellt
werden und Fremdbelege, die von außen in das Unternehmen gelangen
(z.B. Eingangsrechnungen). Eigenbelege können von den Geschäftsstellen
ausgestellt werden, z.B. wenn die Zeitung nicht ordentlich geliefert wurde
und der Kunde eine Gutschrift erhält. Die Belege werden an die VBU
weitergeleitet, wo die Buchung durchgeführt wird.
Aber auch die VBU selbst erstellt täglich Buchungsbelege. Z.B. wenn
Umbuchungen durchgeführt werden, wenn ein Kunde den Kontenbereich
wechselt oder Beträge ausgebucht werden, falls ein Kunde dauerhaft
zahlungsunfähig wird oder verstorben ist. In jedem Fall sind die
Buchungsbelege genau auf ihre sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit
hin zu überprüfen. Es ist darauf zu achten, daß die angegebenen
Kontierungen, die in den einzelnen Kontenbereichen unterschiedlich sein
können, korrekt eingetragen sind. Außerdem ist es wichtig,
daß die auf dem Beleg vermerkte Anzahl der Stellen eingehalten wird
(eine Abonummer muß deshalb immer acht Stellen haben). Insbesondere
wenn die Belege zur Buchung an eine Fremdfirma weitergeleitet werden,
kann es sonst zu Konflikten kommen.
Handelt es sich bei der Buchung um eine Gutschrift, muß als nächstes
der Grund ermittelt werden. Dieser kann in EVITA anhand des Kunden-Kontos
nachvollzogen werden. Gutschriften werden beispielsweise gewährt,
wenn es erhebliche Probleme bei der Zeitungszustellung gegeben hat. Dem
Abonnenten wird in diesem Fall ein bestimmter Betrag für nicht gelieferte
Zeitungen erstattet.
Die Buchung kann jetzt in EVITA ausgeführt werden. Umbuchungen in
verschiedenen Kontenbereichen können allerdings noch nicht in der
VBU verbucht werden. Diese Buchungsbelege werden an eine Fremdfirma weitergeleitet,
die die Beträge einbucht.
Nachdem die Buchung durchgeführt und noch einmal überprüft
wurde, wird für jeden Kontenbereich zu dem jeweiligen Buchungsdatum
eine Geldverkehrsabstimmung ausgefüllt. Hier wird aufgeführt,
auf welchem Konto welcher Betrag im Soll oder Haben gebucht wurde.
II. Die Vertriebsbuchhaltung/ Rechnungsstücke
In der Abteilung Rechnungsstücke werden die Kunden betreut, die vom
Verlag eine Rechnung zugeschickt bekommen. Die Rechnungsstücke werden
im Kontenbereich 44 verwaltet.
Die maschinelle Rechnungsschreibung
Grundlage einer jeden Rechnungsschreibung durch die EDV ist der Stammsatz.
Dieser wird von den Geschäftsstellen bzw. dem Postvertrieb angelegt,
wenn ein Kunde ein neues Abonnement bestellt. Folgende wichtige Daten
sind im Stammsatz hinterlegt:
- Abo- Nummer
- Name und Anschrift
- Ort
- Reviernummer
- Zahlungsmodus (monatlich, ¼-jährl., ½- jährl.
oder jährlich)
- Ausgabennummer
- Stückzahl
- Lieferbeginn
- MWSt- Kennzeichen
- Rechnungskennziffer
- Firmennummer
Bevor die Rechnungen in der EDV ausgedruckt werden, wird zunächst
das sogenannte Rechnungsausgangsbuch erstellt. Das Rechnungsausgangsbuch
ist nach Firmennummern geordnet. Die wichtigsten Informationen sind die
Rechnungsnummer (auch X- Nummer) und das Berechnungsdatum sowie natürlich
die Rechnungsbeträge. Außerdem sind die Mehrwertsteuer und
der Berechnungszeitraum abzulesen.
Die Kontenführer haben nun die Aufgabe, die Rechnungsbeträge
auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dies kann aufgrund der Fülle
der Rechnungen nur stichpunktartig geschehen. Insbesondere hohe Beträge
und Aussetzergutschriften sollten in EVITA nachgeprüft werden. Wird
die Rechnungsschreibung von der VBU bestätigt, werden in der EDV
die Rechnungen ausgedruckt. Sogenannte Normalrechnungen, auf denen verschiedene
Abo- Nummern unter
einer Firmennummer aufgeführt sein können, die aber auf einem
Rechnungsformular Platz finden, werden sofort an die Kunden geschickt.
Rechnungen, die über mehrere Seiten gehen (Übertragsrechnungen)
oder Mehrfachrechnungen, bei denen der Kunde die Rechnung in mehrfacher
Ausfertigung wünscht, werden zunächst an den zuständigen
Kontenführer weitergeleitet, da diese einer weiteren sorgfältigen
Prüfung unterzogen werden.
Das gleiche gilt für Rechnungen mit verschiedenen Lieferanschriften,
Haben- und Nullrechnungen sowie manuellen Abbuchern.
Manuelle Einzüge bei Rechnungsstücken
Auch im Bereich der Rechnungsstücke werden manuelle Einzüge
vorgenommen. Dies ist notwendig, wenn ein Kunde, der über den Postvertrieb
ein sogenanntes Sonderstück bezieht, eine Abbuchung von seinem Konto
wünscht. Unter Sonderstücken verstehen wir Teilabonnements.
Der Kunde abonniert die Zeitung hierbei nur für bestimmte Wochentage.
Bislang ist es nicht möglich, die Bezugsgebühren für Sonderstücke
im LEV einzuziehen.
Mit der Rechnungsschreibung wird für diese Kunden in der EDV zunächst
eine Rechnung ausgedruckt. Diese wird an die VBU weitergeleitet, wo über
das "Peceflux"- Bankprogramm eine manuelle Lastschrift erstellt
wird. Wiederum holt sich die Hauptkasse die Datei auf ihren PC und gibt
sie online an die Banken weiter, die die Überweisung veranlassen.
Die Offene Posten- Liste
Einmal im Monat nach der Rechnungsschreibung erhält die VBU/ Rechnungsstücke
die Offene Posten- Liste, kurz OP-Liste. Sie ist das wichtigste Instrument
des Kontenführers im Bereich der Rechnungsstücke.
Die OP- Liste ist alpha-numerisch geordnet. Es sind die aktuellen Verbindlichkeiten
aller Kunden gegenüber dem Verlag abzulesen. Außerdem ist auch
in der OP- Liste die Rechnungsnummer abzulesen, so daß Zahlungen
unproblematisch zuzuordnen sind.
Die Aufgabe des Kontenführers ist es, die Beträge zu überprüfen,
wobei er insbesondere auf Guthabenbeträge sowie hohe Soll- Salden
achtet. Guthaben können beispielsweise entstehen, wenn ein Kunde
seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, sein Abonnement aber bereits
eingestellt ist. In diesem Fall wird von der VBU eine Umbuchung an das
Revierkonto der Geschäftsstelle durchgeführt. Bei Guthaben kann
es sich andererseits auch um Vorauszahlungen oder Aussetzergutschriften
handeln. In jedem Fall wird in der OP-Liste schriftlich festgehalten,
wie es zu dem Guthaben kommt.
Anhand der OP- Liste läßt sich die Zahlungsmoral des Kunden
ablesen. Es ist genau zu sehen, in welchen Zeiträumen der Kunde belastet
wurde und wann Zahlungseingänge eintrafen.
Die Information über die Zahlungsmoral ist besonders wichtig, wenn
es um die Versendung von Mahnungen geht. Es kann z.B. vorkommen, daß
ein Kunde so viele Zeitungsexemplare bestellt, daß bereits eine
nicht pünktlich bezahlte Rechnung zu beträchtlichen Außenständen
führt. In der Regel sind diese Kunden dem Kontenführer bekannt.
Ist bei diesen Kunden erfahrungsgemäß mit einer regelmäßigen
Begleichung der Forderungen zu rechnen, sollte die Mahnung zurückgehalten
werden.
Die Versendung von Mahnungen im Kontenbereich 44
Auch für die Rechnungsstücke werden die Mahnungen in der Regel
monatlich versendet. Diese werden in der EDV erstellt und an die VBU/
Rechnungsstücke weitergeleitet. Im Gegensatz zum LEV- Bereich entscheiden
hierbei nicht die Geschäftsstellen, welche Mahnungen an den Kunden
weitergeleitet werden. Diese Aufgabe übernehmen die Kontenführer,
die die Mahnungen auf ihre Richtigkeit hin prüfen und wie oben beschrieben
gegebenenfalls aussortieren. Die Geschäftsstellen erhalten zur Information
sog. Mahnstreifen.
Eine weitere Besonderheit im Bereich Rechnungsstücke ist, daß
lediglich zwei Mahnungen direkt an den Kunden gehen. Die dritte und vierte
Mahnung erhalten die Geschäftsstellen in Form von OP- Streifen. Der
Außendienst wird versuchen, die Forderung zu kassieren.
III. Die Vertriebsbuchhaltung/ Einzelverkauf
Die VBU/ EV bearbeitet im Kontenbereich 48 die Lieferungen an Kunden,
die die Tageszeitungen der Zeitungsgruppe WAZ sowie den Rhein-Ruhr-Markt
über den Einzelverkauf vertreiben.
Hierbei handelt es sich um Grossisten, Bahnhofsbuchhandlungen, Hotels,
Fluggesellschaften, den Automaten- und Abendverkauf sowie die Geschäftsstellen,
in denen bei der täglichen Kassenabstimmung Quittungen für über
den EV verkaufte Zeitungsexemplare ausgestellt werden.
Die besondere Stellung des Einzelverkaufs ergibt sich aus dem Remissionsrecht
der Grossisten, Einzel- und Bahnhofsbuchhändler. Das Remissionsrecht
gibt diesen Kunden die Möglichkeit Zeitungen, die während des
Angebotszeitraums nicht verkauft werden konnten, gegen Erstattung des
Einkaufspreises an den Verlag zurückzugeben. Da Hotels und Fluggesellschaften
die Zeitungen als Serviceleistung anbieten, haben diese kein Remissionsrecht.
Jeder Kunde erhält monatlich:
- eine Rechnung
- den Rechnungsanhänger
- eine Remissionsgutschrift sowie eventuell
- eine Stückzahlgutschrift
Die Belastung erfolgt zum Monatsletzten für den zurückliegenden
Monat. Auf dem Rechnungsanhänger ist angegeben, an welchem Tag wie
viele Zeitungsexemplare geliefert wurden. Die Remissionsgutschrift enthält
alle bis zum Zeitpunkt der Rechnungsschreibung gemeldeten Remittenden.
Mittlerweile hat sich das körperlose Remissionsverfahren durchgesetzt.
Die Remissionsgutschrift erfolgt hierbei aufgrund der Auswertung von Warenflußprotokollen.
In ihm wird der Warenfluß vom Verlag über den Grossisten zum
EH und der Rückfluß der Remittenden zum Grossisten festgehalten.
Der Grossist kann gegenüber dem Verlag nachweisen, wieviele Exemplare
einer Ausgabe als Remission angefallen sind. Die Objekte werden direkt
vom Grosso vernichtet.
Mit der Rechnung wird gegebenenfalls eine Stückzahlgutschrift über
als fehlend gemeldete Exemplare ausgestellt.
IV. Die VBU/ Botenlohnabrechung
Die wesentliche Aufgabe der Abteilung Botenabrechnung ist es, die monatlichen
Lohnabrechnungen für die Zusteller der Zeitungsgruppe WAZ zu erstellen.
Bei der Neueinstellung eines Zeitungsboten wird in der Geschäftsstelle
eine Botenveränderungsmitteilung ausgestellt, die neben den allgemeinen
Angaben zur Person des neuen Zustellers die Personalnummer, das Eintrittsdatum,
die Bankverbindung sowie Steuer- und Versicherungsmerkmale enthält.
Die Botenveränderungsmitteilung wird gemeinsam mit der Lohnsteuerkarte
und dem Versicherungsausweis an die VBU geschickt.
Bei ausländischen Boten ist darüber hinaus zwischen EG- Ausländern
zu unterscheiden, die eine Kopie ihrer Aufenthaltsgenehmigung einreichen
müssen und Ausländern außerhalb der EG, die zusätzlich
noch eine Arbeitserlaubnis nachweisen müssen.
Bei der Abrechnung ist es wichtig, die verschiedenen Steuerklassen zu
unterscheiden:
Steuerklasse I = ledig oder geschieden
Steuerklasse II = wie St.-Klasse I mit einem gemeldeten Kind
Steuerklasse III = verheiratet (Hauptverdiener)
Steuerklasse IV = verheiratet (beide Partner verdienen in etwa gleich
viel)
Steuerklasse V = verheiratet (geringeres Einkommen zu St.- Klasse III)
Steuerklasse VI = Nebentätigkeit oder keine Lohnsteuerkarte abgegeben
Ehepaare, die in der St.- Klasse III erfaßt werden, unterliegen
dem geringsten Steuersatz. Sollten beide Ehepartner berufstätig sein,
wird der Partner mit dem höheren Einkommen in St.- Klasse III versteuert,
der Partner mit dem geringeren Einkommen muß den höheren Satz
der Klasse V abführen. Verdienen beide annähernd gleich viel,
wird jeweils die St.- Klasse IV angewendet. In der Steuerklasse VI kommt
der höchste Steuersatz zum Tragen. Dieser wird auf Einkommen aus
einer Nebentätigkeit angewendet oder wenn keine Lohnsteuerkarte eingereicht
wurde.
In Absprache mit dem Zusteller kann eine Pauschalversteuerung vereinbart
werden. Laut den gesetzlichen Bestimmungen gilt diese nur bis zu einem
Einkommen von 630 DM. Um zu vermeiden, daß Zusteller diese Grenze
durch eventuelle Nachtzuschläge oder Sondervergütungen (z.B.
zusätzliches Austragen von Prospekten) überschreiten, hat die
WAZ eine interne Höchstgrenze von 570 DM festgelegt. Bei der Pauschalversteuerung
muß der Arbeitgeber für die Lohn- und Kirchensteuer aufkommen.
Der Arbeitnehmer ist als geringfügig
Beschäftigter versicherungsfrei. Er hat andererseits auch keine Leistungen
aus der Sozialversicherung zu erwarten.
Bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmer übernimmt der Arbeitgeber
50 % der Kosten für Kranken-, Pflege-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung.
Im Krankheitsfall ist der Arbeitgeber zu einer Lohnfortzahlung bis zu
42 Tagen verpflichtet. Danach tritt die Krankenkasse ein. Die Krankenkassen
treten nicht bei Rentnern ein, die nur einen ermäßigten Beitrag
leisten müssen.
Bei Mehrfachbeschäftigung darf man in der Nebentätigkeit bis
zu einem Sechstel der Summe aus Haupt- und Nebenverdiensten versicherungsfrei
beziehen.
Der Gesamtlohn des Boten ergibt sich aus der Anzahl der gelieferten Zeitungen
und dem festgelegten Stücklohn. Dazu kommen Nachlieferungen, Nachtzuschläge
und sonstige Leistungen. Die in der EDV erstellten Monatsabrechnungen
werden in der VBU noch einmal geprüft und korrigiert, bevor sie an
die Zusteller verschickt werden.
V. Die Vertriebsbuchhaltung/ Geldverkehr
Die VBU/ Geldverkehr erhält sämtliche Buchungsbelege, die von
den Kontenführern erstellt werden. Die Soll- und Haben-Beträge
müssen auf sogenannten Abstimmblättern eingetragen werden. Bei
Evita- Buchungen werden diese direkt vom Kontenführer erstellt. Erfolgt
die Eingabe über eine Fremdfirma, wird das Abstimmblatt von der VBU/
GV ausgefüllt. Buchungen, die an ein und demselben Tag im gleichen
Kontenbereich unter der gleichen Belegart verbucht werden, können
auf einem Abstimmzettel zusammengefaßt werden.
Die Buchungsbelege werden gemeinsam mit den Abstimmzetteln zur Dateneingabe
weitergeleitet und nach erfolgter Eingabe wieder an die VBU zurückgeschickt.
Anhand der Abstimmblätter und den täglich in der EDV erstellten
Geldverkehr- Journalen, wird nun die Geldverkehrsabstimmung durchgeführt.
Die GV- Journale enthalten nach Kontenbereichen getrennt alle Soll- und
Habenbuchungen, die an einem Tag für die einzelnen Belegarten durchgeführt
wurden. Darüberhinaus gibt es ein Summenblatt auf dem unabhängig
von den jeweiligen Kontenbereichen die gesamten Soll- und Habenbeträge
aufgeführt sind. Bei den GV- Journalen unterscheidet man die Kartenarten
1 und 2. Auf den Journalen der Kartenart 1 werden Datenträger der
Banken sowie die Einzahlungen der Geschäftsstellen erfaßt.
Bei der Kartenart 2 muß über einen Buchungsbeleg eine manuelle
Buchung erfolgen.
Bei der Geldverkehrsabstimmung kommt es darauf an, daß die Beträge
des Summenblattes mit den Abstimmblättern übereinstimmen. Eventuelle
Eingabefehler werden hierbei entdeckt. Ist die Abstimmung korrekt, werden
die Buchungsbelege und GV- Journale an die zuständigen Bereiche der
VBU weitergeleitet, bzw. direkt in der VBU/ GV abgelegt.
Der Kontenbereich 46: Irrläufer
Belege, auf denen die Anschrift des Kunden, die Kontennummer, die Firmen-
oder die Abonummer fehlen oder nur unvollständig angegeben sind,
werden als "Irrläufer" im Kontenbereich 46 erfaßt.
Die VBU/ GV vesucht nun zunächst über Evita die fehlenden Daten
zu finden. Ist dies nicht möglich, muß die Person mit Hilfe
der Geschäftsstelle oder des jeweiligen Geldinstitutes ermittelt
werden. Ist die Herkunft des Betrages geklärt, wird eine Umbuchung
auf das richtige Konto vorgenommen.
Fehlermeldungen
Wurde ein Bank- oder ein Buchungsbeleg falsch ausgefüllt oder ist
es zu einem Eingabefehler gekommen, wird der Betrag automatisch vom System
in den Kontenbereich 49 gebucht. Der Betrag wird dann gemeinsam mit einer
Fehlerkennung auf einem Fehlerprotokoll aufgeführt. Jetzt wird der
Beleg aus der Ablage herausgesucht und der Fehler durch Vergleichen der
Unterlagen ausfindig gemacht. Fehlerprotokolle können beispielsweise
dadurch entstehen, daß die auf dem Buchungsbeleg vorgegebenen Stellen
nicht eingehalten, ein falsches Datum oder eine nicht existierende Reviernummer
eingetragen werden. Deshalb ist es wichtig, die Belege gewissenhaft zu
prüfen, bevor sie zur Eingabe kommen.
Ist der Fehler ermittelt, wird wie bei den Irrläufern eine Umbuchung
auf das richtige Konto durchgeführt.
|